Artikel 3 VO (EG) 2006/1032
Anforderungen an Interoperabilität und Leistung
(1) Die Flugsicherungsorganisationen gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme für den Betrieb der ACC den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und B angegeben sind.
(2) Flugsicherungsorganisationen, die in ihrem LoA angegeben haben, dass sie die Prozesse der Benachrichtigung, einleitenden Koordinierung, Revision der Koordinierung, Aufhebung der Koordinierung, Basisflugdaten oder Änderung der Basisflugdaten zwischen anderen ATC-Stellen als ACC durchführen werden, sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und B angegeben sind.
(3) Flugsicherungsorganisationen, die in ihrem LoA angegeben haben, dass sie die Prozesse der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung, des Frequenzwechsels oder der manuellen Kommunikationsübernahme durchführen werden, sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und C angegeben sind.
(3a) Flugsicherungsorganisationen, die Datalink-Dienste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erbringen, gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme für den Betrieb der ACC den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und D angegeben sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme im Hinblick auf die Verfahren für die Basisflugdaten und die Änderung der Basisflugdaten den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und B angegeben sind.
(5) Wenn die Flugverkehrsdienststellen und die militärischen Kontrollstellen zwischen ihren in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systemen die Prozesse der Überflugabsichtsmeldung, Überflugfreigabeanforderung, des Überflug-Gegenvorschlags oder der Überflugannullierung durchgeführt haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Systeme den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und C angegeben sind.
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