Artikel 4 VO (EG) 2006/1032

Anforderungen an die Qualität

(1) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme den Anforderungen an die Qualität entsprechen, die in Anhang II aufgeführt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme den Anforderungen an die Qualität entsprechen, die in Anhang II aufgeführt sind.

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