Artikel 4 VO (EG) 2006/1032
Anforderungen an die Qualität
(1) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme den Anforderungen an die Qualität entsprechen, die in Anhang II aufgeführt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme den Anforderungen an die Qualität entsprechen, die in Anhang II aufgeführt sind.
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