Artikel 5 VO (EG) 2006/1032

Zugehörige Verfahren

(1) Bei Flügen, die einer einleitenden Koordinierung unterliegen, sind die vereinbarten Übergabebedingungen eines Fluges für beide ATC-Stellen verbindlich, es sei denn, es erfolgt eine Aufhebung oder eine Revision der Koordinierung.

(2) Bei Flügen, die einer Revision der Koordinierung unterliegen, sind die vereinbarten Übergabebedingungen eines Fluges für beide ATC-Stellen verbindlich, es sei denn, es erfolgt eine Aufhebung der Koordinierung oder eine anderweitige Änderung der Bedingungen.

(3) Werden der Abschluss der Revision der Koordinierung oder die Aufhebung der Koordinierung nicht gemäß den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, leitet die übergebende Stelle eine verbale Koordinierung ein.

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