Artikel 6 VO (EG) 2006/1032
Sicherheitsanforderungen
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vor Änderungen an den bestehenden automatischen Systemen zum Austausch von Flugdaten, die unter diese Verordnung fallen, sowie vor der Einführung von neuen Systemen die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung durchführen.
Bei dieser Sicherheitsbewertung werden mindestens die in Anhang III aufgeführten Sicherheitsanforderungen berücksichtigt.
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