ANHANG I VO (EG) 2006/1032

Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

TEIL A:
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.
SYSTEMANFORDERUNGEN

1.1.
Das System muss sämtliche Informationen bereitstellen, die für die Anzeige, Verarbeitung und Kompilierung der bei den angegebenen Prozessen ausgetauschten Systeminformationen benötigt werden.
1.2.
Das System muss in der Lage sein, die für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe sowie für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen relevanten Fluginformationen automatisch zu empfangen, zu speichern, zu verarbeiten, zu extrahieren und zur Anzeige weiterzuleiten sowie zu übermitteln.
1.3.
Das System muss beim Erkennen von Ausfällen an den Einrichtungen für den Informationsaustausch oder von sonstigen Anomalien eine Warnung anzeigen.
1.4.
Das System muss in der Lage sein, an den zuständigen Lotsenplätzen Warnungen zum Austausch von Systeminformationen auszugeben.
1.5.
Das System muss es dem ATC-Personal ermöglichen, die für die jeweiligen Prozesse relevanten Fluginformationen zu ändern.
1.6.
Das System muss in der Lage sein, dem ATC-Personal Informationen über den Status der einschlägigen Prozesse des Austauschs von Systeminformationen zu liefern.

2.
AUFZEICHNUNG VON DATEN ZUM AUSTAUSCH VON SYSTEMINFORMATIONEN

2.1.
Die Aufzeichnung von Daten zum Austausch von Systeminformationen durch die Flugsicherungsorganisation muss so erfolgen, dass die aufgezeichneten Daten abgerufen und angezeigt werden können.

TEIL B:
ANFORDERUNGEN FÜR VERBINDLICHE PROZESSE BEIM AUSTAUSCH VON SYSTEMINFORMATIONEN

1.
BENACHRICHTIGUNG

1.1.
Betroffene Fluginformationen

1.1.1.
Die Benachrichtigung umfasst mindestens folgende Informationen:

Luftfahrzeugkennung,

SSR-Modus und -Code (sofern vorhanden),

Abflugflughafen,

Schätzdaten,

Zielflughafen,

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

Flugtyp,

Kapazität und Status der Ausrüstung.

1.1.2.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” umfassen mindestens Angaben zur Fähigkeit, reduzierte Höhenstaffelungsminima (RVSM) einzuhalten, und 8,33 KHz-Fähigkeit.
1.1.3.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” können andere Elemente entsprechend den LoA enthalten.

1.2.
Anwendungsvorschriften

1.2.1.
Die Benachrichtigung ist mindestens ein Mal für jeden in Frage kommenden, die Grenze passierenden Flug durchzuführen, es sei denn, der Flug unterliegt einem dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigungs- und Koordinierungsprozess.
1.2.2.
Die Zulässigkeitskriterien für die grenzüberschreitende Benachrichtigung über Flüge müssen den LoA entsprechen.
1.2.3.
Kann die Benachrichtigung nicht bis zu einem bilateral vereinbarten Zeitpunkt vor der einleitenden Koordinierung erfolgen, so wird sie in die einleitende Koordinierung einbezogen.
1.2.4.
Wird die Benachrichtigung durchgeführt, so muss sie der einleitenden Koordinierung vorausgehen.
1.2.5.
Die Benachrichtigung muss jedes Mal neu erfolgen, wenn vor der einleitenden Koordinierung eine Änderung an einem der folgenden Datenelemente stattgefunden hat:

COP,

voraussichtlicher SSR-Code am Kontrollübergabepunkt,

Zielflughafen,

Luftfahrzeugmuster,

Kapazität und Status der Ausrüstung.

1.2.6.
Bei Erkennung einer Diskrepanz zwischen den übermittelten Daten und den entsprechenden Daten im empfangenden System, oder beim Fehlen letzterer Informationen, woraus sich die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen bei Eingang der folgenden Daten für die einleitende Koordinierung ergeben würde, ist diese Diskrepanz einer geeigneten Position zwecks Beseitigung mitzuteilen.

1.3.
Zeitkriterien für die Einleitung der Benachrichtigung

1.3.1.
Die Benachrichtigung ist eine durch Parameter bestimmte Zahl von Minuten vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP einzuleiten.
1.3.2.
Der/Die Benachrichtigungsparameter ist/sind in die LoA zwischen den betroffenen ATC-Stellen aufzunehmen.
1.3.3.
Der/Die Benachrichtigungsparameter kann/können für jeden der Koordinierungspunkte einzeln definiert werden.

2.
EINLEITENDE KOORDINIERUNG

2.1.
Betroffene Fluginformationen

2.1.1.
Die einleitende Koordinierung umfasst mindestens folgende Informationen:

Luftfahrzeugkennung,

SSR-Modus und -Code,

Abflugflughafen,

Schätzdaten,

Zielflughafen,

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

Flugtyp,

Kapazität und Status der Ausrüstung.

2.1.2.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” umfassen mindestens RVSM-Fähigkeit und 8,33 KHz-Fähigkeit.
2.1.3.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” können andere Elemente entsprechend den bilateral vereinbarten LoA enthalten.

2.2.
Anwendungsvorschriften

2.2.1.
Die einleitende Koordinierung ist für jeden in Frage kommenden, die Grenze passierenden Flug durchzuführen.
2.2.2.
Die Zulässigkeitskriterien für die grenzüberschreitende einleitende Koordinierung müssen den LoA entsprechen.
2.2.3.
Wenn die einleitende Koordinierung nicht bereits manuell eingeleitet wurde, erfolgt eine automatische Einleitung

eine durch bilateral vereinbarte Parameter bestimmte Zeitspanne vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP oder

zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Flug in einer bilateral vereinbarten Entfernung vom COP befindet

entsprechend den LoA.

2.2.4.
Die einleitende Koordinierung für einen Flug findet nur ein Mal statt, es sei denn, es erfolgt eine Aufhebung der Koordinierung.
2.2.5.
Nach einer Aufhebung der Koordinierung kann die einleitende Koordinierung mit der gleichen Stelle erneut aufgenommen werden.
2.2.6.
Der Abschluss der einleitenden Koordinierung einschließlich der Bestätigung der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt — der Flug gilt damit als „koordiniert” .
2.2.7.
Wird der Abschluss der einleitenden Koordinierung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenplatz der übergebenden Stelle.
2.2.8.
Die Angaben zur einleitenden Koordinierung sind den zuständigen Lotsenplätzen in der empfangenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

3.
REVISION DER KOORDINIERUNG

3.1.
Betroffene Fluginformationen

3.1.1.
Die Revision der Koordinierung soll die Assoziierung mit dem zuvor koordinierten Flug sicherstellen.
3.1.2.
Die Revision der Koordinierung sollte folgende Fluginformationen liefern, wenn sich dort Änderungen ergeben haben:

SSR-Modus und -Code,

voraussichtliche Zeit und Flugfläche,

Kapazität und Status der Ausrüstung.

3.1.3.
Bei bilateraler Vereinbarung sollte die Revision der Koordinierung Informationen zu folgenden Elementen liefern, wenn dort Änderungen stattgefunden haben:

Koordinationspunkt,

Flugstrecke.

3.2.
Anwendungsvorschriften

3.2.1.
Die Revision der Koordinierung kann einmal oder mehrmals mit der Stelle erfolgen, mit der ein Flug aktuell koordiniert wird.
3.2.2.
Die Revision der Koordinierung findet in folgenden Fällen statt:

Die voraussichtliche Überflugzeit am COP weicht von der zuvor gelieferten Angabe stärker ab als durch einen bilateral vereinbarten Wert festgelegt,

Übergabefläche(n), SSR-Code oder Kapazität und Status der Ausrüstung sind anders als zuvor angegeben.

3.2.3.
Bei bilateraler Vereinbarung findet eine Revision der Koordinierung statt, wenn sich Änderungen bei einem der folgenden Elemente ergeben haben:

Koordinationspunkt,

Flugstrecke.

3.2.4.
Der Abschluss der Revision der Koordinierung einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle übermittelt.
3.2.5.
Wird die Revision der Koordinierung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenplatz der übergebenden Stelle.
3.2.6.
Die Revision der Koordinierung folgt unmittelbar auf die jeweilige Eingabe bzw. Aktualisierung.
3.2.7.
Die Revision der Koordinierung ist nicht mehr möglich, wenn der Flug einen bilateral vereinbarten zeitlichen bzw. räumlichen Abstand vom Kontrollübergabepunkt gemäß den LoA erreicht hat.
3.2.8.
Die Angaben zur Revision der Koordinierung sind dem zuständigen Lotsenplatz in der empfangenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

4.
AUFHEBUNG DER KOORDINIERUNG

4.1.
Betroffene Fluginformationen

4.1.1.
Die Aufhebung der Koordinierung soll die Assoziierung mit der vorab erfolgten Benachrichtigung oder aufzuhebenden Koordinierung gewährleisten.

4.2.
Anwendungsvorschriften

4.2.1.
Die Aufhebung der Koordinierung mit der zuständigen Stelle für einen koordinierten Flug erfolgt unter folgenden Bedingungen:

die betreffende Stelle ist nicht mehr der nächste Partner in der Koordinierungsabfolge,

der Flugplan wird in der versendenden Stelle aufgehoben, und die Koordinierung ist nicht mehr von Relevanz,

von der vorherigen Stelle geht die Meldung zur Aufhebung der Koordinierung zum betreffenden Flug ein.

4.2.2.
Die Aufhebung der Koordinierung mit der zuständigen Stelle für einen Flug, der Gegenstand einer Benachrichtigung war, kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

die betreffende Stelle ist nicht mehr der nächste Partner in der Koordinierungsabfolge,

der Flugplan wird in der versendenden Stelle aufgehoben, und die Koordinierung ist nicht mehr von Relevanz,

von der vorherigen Stelle geht die Meldung zur Aufhebung der Koordinierung zum betreffenden Flug ein,

der Flug ist verspätet und revidierte Schätzdaten können nicht automatisch bestimmt werden.

4.2.3.
Der Abschluss der Aufhebung der Koordinierung einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle werden der übergebenden Stelle mitgeteilt.
4.2.4.
Wird die Aufhebung der Koordinierung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenplatz der übergebenden Stelle.
4.2.5.
Die Angaben zur Aufhebung der Koordinierung sind dem zuständigen Lotsenplatz in der benachrichtigten Stelle oder in der Stelle, mit der die Koordinierungsaufhebung erfolgt ist, zur Verfügung zu stellen.

5.
BASISFLUGDATEN

5.1.
Betroffene Fluginformationen

5.1.1.
Die Angaben zu den Basisflugdaten umfassen mindestens folgende Informationen:

Luftfahrzeugkennung,

SSR-Modus und -Code.

5.1.2.
Etwaige zusätzliche Angaben, die im Rahmen des Basisflugdatenprozesses bereitgestellt werden sollen, sind bilateral zu vereinbaren.

5.2.
Anwendungsvorschriften

5.2.1.
Die Basisflugdaten werden automatisch für jeden in Frage kommenden Flug übermittelt.
5.2.2.
Die Zulässigkeitskriterien für die Basisflugdaten müssen den LoA entsprechen.
5.2.3.
Der Abschluss des Basisflugdatenprozesses einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle werden der die Daten liefernden Stelle übermittelt.
5.2.4.
Wird der Abschluss des Basisflugdatenprozesses nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der die Daten liefernden Stelle.

6.
ÄNDERUNG DER BASISFLUGDATEN

6.1.
Betroffene Fluginformationen

6.1.1.
Bei Änderung der Basisflugdaten ist eine Assoziierung mit dem Flug sicherzustellen, der zuvor Gegenstand eines Basisflugdatenprozesses war.
6.1.2.
Alle sonstigen Angaben, die Gegenstand der Änderung der Basisflugdaten sind und den Kriterien für ihre Durchführung unterliegen, sind bilateral zu vereinbaren.

6.2.
Anwendungsvorschriften

6.2.1.
Änderungen der Basisflugdaten sind nur für Flüge möglich, bei denen zuvor eine Benachrichtigung durch Basisflugdatenprozess erfolgt ist.
6.2.2.
Eine Änderung der Basisflugdaten wird automatisch entsprechend den bilateral vereinbarten Kriterien eingeleitet.
6.2.3.
Der Abschluss der Änderung der Basisflugdaten einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der die Daten liefernden Stelle übermittelt.
6.2.4.
Wird der Abschluss der Änderung der Basisflugdaten nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der die Daten liefernden Stelle.
6.2.5.
Die Angaben zur Änderung der Basisflugdaten sind dem zuständigen Lotsenplatz in der empfangenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

TEIL C:
ANFORDERUNGEN FÜR PROZESSOPTIONEN BEIM AUSTAUSCH VON SYSTEMINFORMATIONEN

1.
DEM ABFLUG VORAUSGEHENDE BENACHRICHTIGUNG UND KOORDINIERUNG

1.1.
Betroffene Fluginformationen

1.1.1.
Die dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordinierung umfassen mindestens folgende Informationen:

Luftfahrzeugkennung,

SSR-Modus und -Code (sofern vorhanden),

Abflugflughafen,

voraussichtliche Startzeit oder Schätzdaten entsprechend der bilateralen Vereinbarung,

Zielflughafen,

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster.

1.1.2.
Die dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordinierung ausgehend von einer Nahverkehrsbereich-Flugverkehrskontrollstelle (TMA) oder einer ACC umfassen mindestens folgende Informationen:

Flugtyp,

Kapazität und Status der Ausrüstung.

1.1.3.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” umfassen mindestens RVSM-Fähigkeit und 8,33 KHz-Fähigkeit.
1.1.4.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” können andere Elemente entsprechend den bilateral vereinbarten LoA enthalten.

1.2.
Anwendungsvorschriften

1.2.1.
Die dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordination findet ein- oder mehrmals für jeden in Frage kommenden Flug statt, der Grenzen passieren soll, wenn die Flugzeit vom Abflug bis zum Koordinierungspunkt nicht ausreichen würde, um eine einleitende Koordinierung oder Benachrichtigung durchzuführen.
1.2.2.
Die Zulässigkeitskriterien für die grenzüberschreitende dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordinierung bei Flügen müssen den LoA entsprechen.
1.2.3.
Die dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordinierung finden jedes Mal statt, wenn vor dem Abflug Änderungen bei Daten eingetreten sind, die Gegenstand der vorhergehenden dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung waren.
1.2.4.
Der Abschluss der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle übermittelt.
1.2.5.
Wird der Abschluss der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Benachrichtigung/Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenplatz der übergebenden Stelle.
1.2.6.
Die Angaben zu der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung sind dem zuständigen Lotsenplatz in der benachrichtigten Stelle zur Verfügung zu stellen.

2.
FREQUENZWECHSEL

2.1.
Betroffene Fluginformationen

2.1.1.
Die Angaben zum Frequenzwechsel umfassen mindestens folgende Informationen:

Luftfahrzeugkennung.

2.1.2.
Die Angaben zum Frequenzwechsel können jeden der folgenden Parameter umfassen, wenn vorhanden:

Freigabeanzeige,

Freigabe-Flugfläche,

zugewiesener Kurs bzw. Direktflug-Freigabe,

zugewiesene Geschwindigkeit,

zugewiesene Steig-/Sinkgeschwindigkeit.

2.1.3.
Wenn bilateral vereinbart, enthalten die Angaben zum Frequenzwechsel Folgendes:

aktuelle Position,

angewiesene Frequenz.

2.2.
Anwendungsvorschriften

2.2.1.
Der Frequenzwechsel wird durch den übergebenden Lotsen manuell eingeleitet.
2.2.2.
Der Abschluss des Frequenzwechsels einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle werden der übergebenden Stelle übermittelt.
2.2.3.
Wird der Abschluss des Frequenzwechsels nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der übergebenden Stelle.
2.2.4.
Die Angaben zum Frequenzwechsel müssen dem übernehmenden Lotsen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

3.
MANUELLE KOMMUNIKATIONSÜBERNAHME

3.1.
Betroffene Fluginformationen

3.1.1.
Die Angaben zur manuellen Kommunikationsübernahme umfassen mindestens die Luftfahrzeugkennung.

3.2.
Anwendungsvorschriften

3.2.1.
Die manuelle Kommunikationsübernahme wird von der übernehmenden Stelle eingeleitet, wenn die Kommunikation hergestellt ist.
3.2.2.
Der Abschluss der manuellen Kommunikationsübernahme einschließlich der Bestätigung von der übergebenden Stelle werden der übernehmenden Stelle übermittelt.
3.2.3.
Wird der Abschluss der manuellen Kommunikationsübernahme nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der übernehmenden Stelle.
3.2.4.
Die Angaben zur manuellen Kommunikationsübernahme sind dem Lotsen der übergebenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.

4.
ÜBERFLUGABSICHTSMELDUNG

4.1.
Betroffene Fluginformationen

4.1.1.
Die Angaben zur Überflugabsichtsmeldung umfassen mindestens:

Luftfahrzeugkennung,

SSR-Modus und -Code,

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

Kennung des zuständigen Sektors,

Überflugkurs einschließlich voraussichtliche Zeiten und Flugflächen für jeden Punkt der Strecke.

4.2.
Anwendungsvorschriften

4.2.1.
Die Überflugabsichtsmeldung wird entsprechend den LoA entweder manuell durch den Lotsen oder aber automatisch eingeleitet.
4.2.2.
Der Abschluss der Überflugabsichtsmeldung einschließlich der Bestätigung seitens der benachrichtigten Stelle werden der benachrichtigenden Stelle übermittelt.
4.2.3.
Wird der Abschluss der Überflugabsichtsmeldung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung an der benachrichtigenden Stelle.
4.2.4.
Die Angaben zur Überflugabsichtsmeldung sind dem zuständigen Lotsenplatz in der benachrichtigten Stelle zur Verfügung zu stellen.

5.
ÜBERFLUGFREIGABEANFORDERUNG

5.1.
Betroffene Fluginformationen

5.1.1.
Die Angaben zur Überflugfreigabeanforderung umfassen mindestens:

Luftfahrzeugkennung,

SSR-Modus und -Code,

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

Kennung des zuständigen Sektors,

Überflugkurs einschließlich voraussichtliche Zeiten und Flugflächen für jeden Punkt der Strecke.

5.1.2.
Wenn dies bilateral vereinbart wurde, muss die Überflugfreigabeanforderung Angaben zu Kapazität und Status der Ausrüstung enthalten.
5.1.3.
Die Informationen zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” umfassen mindestens die RVSM-Fähigkeit.
5.1.4.
Die Angaben zu „Kapazität und Status der Ausrüstung” können je nach bilateraler Vereinbarung auch andere Daten enthalten.

5.2.
Anwendungsvorschriften

5.2.1.
Die Überflugfreigabeanforderung wird nach Ermessen des Lotsen entsprechend den in den LoA aufgeführten Bedingungen eingeleitet.
5.2.2.
Der Abschluss der Überflugfreigabeanforderung einschließlich der Bestätigung seitens der Stelle, bei der die Anforderung eingeht, werden der Stelle übermittelt, von der die Anforderung ausgeht.
5.2.3.
Wird der Abschluss der Überflugfreigabeanforderung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der Stelle, von der die Anforderung ausgeht.
5.2.4.
Die Angaben zur Überflugfreigabeanforderung sind dem zuständigen Lotsenplatz in der Stelle, bei der die Anforderung eingeht, zur Verfügung zu stellen.

5.3.
Operationelle Antwort

5.3.1.
Auf eine Überflugfreigabeanforderung sind folgende Antworten möglich:

Annahme des vorgeschlagenen Kurses bzw. der vorgeschlagenen Überflugparameter oder

Gegenvorschlag mit anderem Kurs bzw. anderen Überflugparametern gemäß Abschnitt 6 unten oder

Ablehnung des vorgeschlagenen Kurses bzw. der vorgeschlagenen Überflugparameter.

5.3.2.
Geht innerhalb einer bilateral vereinbarten Frist keine operationelle Antwort ein, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der Stelle, von der die Anforderung ausgeht.

6.
ÜBERFLUG-GEGENVORSCHLAG

6.1.
Betroffene Fluginformationen

6.1.1.
Der Gegenvorschlag muss eine Assoziierung mit dem zuvor koordinierten Flug sicherstellen.
6.1.2.
Die Angaben zum Überflug-Gegenvorschlag umfassen mindestens:

Luftfahrzeugkennung,

Überflugkurs einschließlich voraussichtliche Zeiten und Flugflächen für jeden Punkt der Strecke.

6.2.
Anwendungsvorschriften

6.2.1.
Der Gegenvorschlag enthält Angaben zur vorgeschlagenen neuen Flugfläche und/oder zum Kurs.
6.2.2.
Der Abschluss des Überflug-Gegenvorschlags einschließlich der Bestätigung seitens der Stelle, von der die ursprüngliche Anforderung ausging, werden der Stelle übermittelt, von der der Gegenvorschlag ausgeht.
6.2.3.
Wird der Abschluss des Überflug-Gegenvorschlags nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der Stelle, die den Gegenvorschlag unterbreitet.
6.2.4.
Die Angaben zum Überflug-Gegenvorschlag sind dem zuständigen Lotsenplatz in der Stelle, von der die ursprüngliche Anforderung ausging, zur Verfügung zu stellen.

6.3.
Operationelle Antwort

6.3.1.
Der Bestätigung über die erfolgreiche Bearbeitung der Angaben zum Gegenvorschlag durch die Stelle, von der die ursprüngliche Anforderung ausging, folgt eine operationelle Antwort dieser Stelle.
6.3.2.
Diese Antwort auf den Gegenvorschlag ist entweder die Annahme oder Ablehnung.
6.3.3.
Geht innerhalb einer bilateral vereinbarten Frist keine operationelle Antwort ein, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der Stelle, die den Gegenvorschlag unterbreitet.

7.
ÜBERFLUGANNULLIERUNG

7.1.
Betroffene Fluginformationen

7.1.1.
Bei der Überflugannullierung muss eine Assoziierung mit dem letzten annullierten Benachrichtigungs- oder Koordinierungsprozess sichergestellt werden.

7.2.
Anwendungsvorschriften

7.2.1.
Die Überflugannullierung wird von der für den Flug verantwortlichen Stelle eingeleitet, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

Der zuvor durch den Basisflugdatenprozess angemeldete Flug wird nun nicht in den Luftraum der benachrichtigten Stelle einfliegen oder ist für die benachrichtigte Stelle nicht mehr von Interesse,

der Überflug findet nicht auf dem Kurs statt, der in der Überflugabsichtsmeldung angegeben wurde,

der Überflug wird nicht unter den Bedingungen stattfinden, die Gegenstand der Absprache sind oder die nach einem Überflug-Dialog vereinbart wurden.

7.2.2.
Eine Überflugannullierung kann in Übereinstimmung mit den LoA automatisch oder manuell durch Eingabe eines Lotsen ausgelöst werden.
7.2.3.
Der Abschluss der Überflugannullierung einschließlich der Bestätigung seitens der benachrichtigten/aufgeforderten Stelle wird der annullierenden Stelle übermittelt.
7.2.4.
Wird der Abschluss der Überflugannullierung nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenplatz der annullierenden Stelle.
7.2.5.
Die Angaben zur Überflugannullierung sind dem zuständigen Lotsenplatz in der benachrichtigten/aufgeforderten Stelle zur Verfügung zu stellen.

TEIL D:
ANFORDERUNGEN FÜR PROZESSE ZUR UNTERSTÜTZUNG VON DATALINK-DIENSTEN

1. VORAUS-LOG-ON

1.1. Betroffene Fluginformationen

1.1.1. Die Informationen bezüglich des Voraus-Log-ons umfassen mindestens:

Luftfahrzeugkennung,

Abflugflughafen,

Zielflughafen,

Log-on-Typ,

Log-on-Parameter.

1.2. Anwendungsvorschriften

1.2.1. Das Voraus-Log-on ist für jeden Datalink-eingeloggten Flug durchzuführen, der laut Plan die Grenze passiert.
1.2.2. Das Voraus-Log-on ist zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte oder so bald wie möglich danach einzuleiten:

eine als Parameter festgelegte Zeitspanne in Minuten vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP oder

zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Flug in einer bilateral vereinbarten Entfernung vom COP befindet,

entsprechend den LoA.
1.2.3. Die Zulässigkeitskriterien für das Voraus-Log-on müssen den LoA entsprechen.
1.2.4. Die Information für das Voraus-Log-on wird in der empfangenden Stelle in die zugehörigen Fluginformationen aufgenommen.
1.2.5. Der Log-on-Status des Flugs kann am zuständigen Lotsenplatz in der empfangenden Stelle angezeigt werden.
1.2.6. Der Abschluss des Voraus-Log-ons einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt.
1.2.7. Wird der Abschluss des Voraus-Log-on-Prozesses nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zur Einleitung einer Bord/Boden-Datalink-Kontaktaufforderung an das Luftfahrzeug.

2. NÄCHSTE STELLE BENACHRICHTIGT

2.1. Betroffene Fluginformationen

2.1.1. Die Informationen bezüglich des Prozesses „Nächste Stelle benachrichtigt” umfassen mindestens Folgendes:

Luftfahrzeugkennung,

Abflugflughafen,

Zielflughafen.

2.2. Anwendungsvorschriften

2.2.1. Ein Prozess „Nächste Stelle benachrichtigt” wird für jeden in Frage kommenden Flug durchgeführt, der die Grenze passiert.
2.2.2. Der Prozess „Nächste Stelle benachrichtigt” ist einzuleiten, nachdem die Anforderung der nächsten Datenstelle im Datenaustausch mit dem Luftfahrzeug vom Bordsystem bestätigt wurde.
2.2.3. Nach erfolgreicher Verarbeitung der Information „Nächste Stelle benachrichtigt” leitet die empfangende Stelle eine CPDLC-Start-Anfrage mit dem Luftfahrzeug ein.
2.2.4. Wird die Information „Nächste Stelle benachrichtigt” nicht innerhalb einer bilateral vereinbarten Zeitspanne empfangen, sind von der empfangenden Stelle örtliche Verfahren für die Einleitung der Datalink-Kommunikation mit dem Luftfahrzeug anzuwenden.
2.2.5. Der Abschluss des Prozesses „Nächste Stelle benachrichtigt” einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt.
2.2.6. Wird der Abschluss des Prozesses „Nächste Stelle benachrichtigt” nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zur Einleitung örtlicher Verfahren in der übergebenden Stelle.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.