ANHANG IV VO (EG) 2006/1032

TEIL A:
ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KONFORMITÄT ODER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN KOMPONENTEN

1.
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit bzw. ihre Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Testumgebung.
2.
Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig, insbesondere sorgt er für

die Festlegung einer geeigneten Testumgebung,

das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Testumgebung im Testplan,

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Testplan,

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans,

die Planung der Testdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Testplattform,

die Durchführung der Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan,

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests.

3.
Der Hersteller gewährleistet, dass die in die Testumgebung integrierten Komponenten für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.
4.
Nach Abschluss der Bewertung von Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung, er gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Interoperabilitäts-Verordnung insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.

TEIL B:
ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG VON SYSTEMEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1

1.
Ziel der Prüfung von Systemen ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung von Systemen für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen müssen über geeignete Funktionen verfügen.
4.
Aus der Prüfung der Systeme für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Interoperabilitäts-Verordnung erforderlich sind; ferner sind vorzulegen:

die Beschreibung der Durchführung,

ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht,

sicherstellen, dass der Testplan für das zu prüfende System die Integration der Vorgänge des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung beschreibt,

sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit gewährleistet,

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten,

für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Testplattform sorgen,

die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen,

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

6.
Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass der Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen, der über die in eine simulierte Betriebsumgebung integrierten Systeme erfolgt, den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit dieser Verordnung entspricht.
7.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Interoperabilitäts-Verordnung der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

TEIL C
ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG VON SYSTEMEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2

1.
Ziel der Prüfung von Systemen ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung von Systemen für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen müssen über geeignete Funktionen verfügen.
4.
Aus der Prüfung der Systeme für den Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Interoperabilitäts-Verordnung erforderlich sind; ferner sind vorzulegen:

die Beschreibung der Durchführung,

ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung fest, die dem Betriebsumfeld entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
6.
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

sicherstellen, dass der Testplan für das zu prüfende System die Integration der Vorgänge des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung beschreibt,

sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit gewährleistet,

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten,

für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Testplattform sorgen,

die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen,

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

7.
Die benannte Stelle gewährleistet, dass der Informationsaustausch im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen, der über Systeme in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgt, den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung, Qualität und Sicherheit dieser Verordnung entspricht.
8.
Nach zufrieden stellender Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
9.
Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Interoperabilitäts-Verordnung der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

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