ANHANG III VO (EG) 2006/1032

Sicherheitsanforderungen

1.
Die Durchführung des Austauschs von Systeminformationen und von Boden-Boden-Sprechfunk soll so weit wie möglich ausschließen, dass beide Komponenten gleichzeitig ausfallen.
2.
Die Anforderungen an Interoperabilität und Leistung in den Absätzen 3.2.4, 3.2.5, 4.2.3, 4.2.4, 5.2.3, 5.2.4, 6.2.3 und 6.2.4 von Anhang I Teil B und 1.2.6, 1.2.7, 2.2.5 und 226 von Anhang I Teil D gelten ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.
3.
Für die Revision der Prozesse Koordinierung, Aufhebung der Koordinierung, Basisflugdaten, Änderung von Basisflugdaten, Voraus-Log-on und „Nächste Stelle benachrichtigt” gelten die Qualitätsanforderungen in Anhang II ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.

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