ANHANG III VO (EG) 2006/1032
Sicherheitsanforderungen
- 1.
- Die Durchführung des Austauschs von Systeminformationen und von Boden-Boden-Sprechfunk soll so weit wie möglich ausschließen, dass beide Komponenten gleichzeitig ausfallen.
- 2.
- Die Anforderungen an Interoperabilität und Leistung in den Absätzen 3.2.4, 3.2.5, 4.2.3, 4.2.4, 5.2.3, 5.2.4, 6.2.3 und 6.2.4 von Anhang I Teil B und 1.2.6, 1.2.7, 2.2.5 und 226 von Anhang I Teil D gelten ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.
- 3.
- Für die Revision der Prozesse Koordinierung, Aufhebung der Koordinierung, Basisflugdaten, Änderung von Basisflugdaten, Voraus-Log-on und „Nächste Stelle benachrichtigt” gelten die Qualitätsanforderungen in Anhang II ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.
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