Artikel 2 VO (EG) 2006/1033
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffbestimmungen:
- 1.
- „Flugplan” : den Stellen der Flugverkehrsdienste übermittelte spezifische Angaben zu einem geplanten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs;
- 2.
- „Flugvorbereitung” : Zeitraum zwischen der ersten Einreichung eines Flugplans und der ersten Freigabe durch die Flugsicherung;
- 3.
- „Dauerflugplan” : Flugplan für eine Reihe sich häufig wiederholender regelmäßiger einzelner Flüge mit identischen Hauptmerkmalen, der von einem Betreiber bei den Stellen der Flugverkehrsdienste zur Aufbewahrung und wiederholten Verwendung eingereicht wird;
- 4.
- „Betreiber” : Person, Organisation oder Unternehmen, welche Flugverkehrsdienste durchführt oder anbietet;
- 5.
- „Stelle der Flugverkehrsdienste” (im Folgenden: ATS-Stelle): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
- 6.
- „Integrated Initial Flight Plan Processing System” (im Folgenden: IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;
- 7.
- „Freigabe durch die Flugsicherung” (im Folgenden: ATC-Freigabe): Genehmigung für ein Luftfahrzeug, seinen Betrieb entsprechend den von der Stelle der Flugverkehrsdienste festgelegten Bedingungen durchzuführen;
- 8.
- „IFR” : das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;
- 9.
- „Stelle der Flugsicherung” (im Folgenden: ATC-Stelle): Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Kontrollturm am Flughafen;
- 10.
-
„wichtigste Elemente eines Flugplans” sind folgende Elemente:
- a)
- Luftfahrzeugkennung,
- b)
- Abflugflughafen,
- c)
- geschätztes Abblockdatum,
- d)
- geschätzte Abblockzeit,
- e)
- Zielflughafen,
- f)
- Strecke, ausgenommen An- und Abflugverfahren,
- g)
- Reisegeschwindigkeit(en) und beantragte Flughöhe(n),
- h)
- Luftfahrzeugtyp und Wirbelschleppenkategorie,
- i)
- Flugregeln und Flugtyp,
- j)
- Ausrüstung des Luftfahrzeugs und entsprechende Kapazitäten;
- 11.
- „Urheber” : Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen beim IFPS einreicht, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Agenten sowie ATS-Stellen;
- 12.
- „ursprünglicher Flugplan” : Flugplan, der ursprünglich vom Urheber eingereicht wurde, einschließlich etwaiger Änderungen, die von den betroffenen Parteien (Pilot, Betreiber, ATS-Stelle oder zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung) während der Flugvorbereitung veranlasst und akzeptiert wurden;
- 13.
- „Luftfahrzeugkennung” : Abfolge von Buchstaben, Zahlen oder Kombination aus diesen, die entweder identisch mit dem Rufzeichen des Luftfahrzeugs oder dessen verschlüsseltes Äquivalent ist und bei der Kommunikation Luft-Boden verwendet wird und die ebenfalls bei der Boden-Boden-Kommunikation der Flugverkehrsdienste als Kennung des Luftfahrzeugs dient;
- 14.
- „geschätztes Abblockdatum” : geschätztes Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;
- 15.
- „geschätzte Abblockzeit” : geschätzte Zeit, zu der das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;
- 16.
- „An- und Abflugverfahren” : Standardabflüge und Standardanflüge unter Instrumentenflugregeln gemäß „ICAO Procedures for Air Navigation Services — Aircraft Operations” (PANS-OPS, Doc. 8168, Band 1, 5. Ausgabe 2006, mit allen Änderungen einschließlich Änderung Nr. 7).
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