Artikel 3 VO (EG) 2006/1033

Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

(1) Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten für die Abgabe, Annahme und Verteilung von Flugplänen für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flug sowie für alle Änderungen an wesentlichen Elementen eines Flugplans während der Flugvorbereitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS bei Eingang eines Flugplans oder einer ihn betreffenden Änderung

a)
diesen Flugplan bzw. die Änderung auf Einhaltung der Regeln für Format und Daten prüft,
b)
den Flugplan bzw. die Änderung auf Vollständigkeit und — soweit möglich — auf Korrektheit prüft,
c)
bei Bedarf Maßnahmen ergreift, um den Flugplan für die Flugverkehrsdienste annehmbar zu machen und
d)
dem Urheber die Annahme des Flugplans oder der Änderungen dazu mitteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS allen betroffenen ATS-Stellen den angenommenen Flugplan sowie etwaige während der Flugvorbereitung angenommene Änderungen an den wichtigsten Elementen des Flugplans sowie diesen betreffende Aktualisierungen mitteilt.

(4) Wenn der Urheber nicht mit dem Piloten oder dem Betreiber identisch ist, gewährleistet dieser, dass die Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige erforderliche und vom IFPS mitgeteilte Änderungen an diesen Bedingungen dem Betreiber oder dem Piloten übermittelt werden, der den Flugplan eingereicht hat.

(5) Der Betreiber sorgt dafür, dass die vom IFPS übermittelten Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige notwendige Änderungen daran in die geplante Flugdurchführung einbezogen und dem Piloten mitgeteilt werden.

(6) Der Betreiber sorgt vor Flugbeginn dafür, dass der Inhalt des ursprünglichen Flugplans den Durchführungsabsichten voll entspricht.

(7) ATC-Stellen machen während der Flugvorbereitung für Flugpläne und diesbezügliche Aktualisierungen, die sie zuvor über das IFPS erhalten haben, über das IFPS etwaige notwendige Änderungen mit Auswirkungen auf die wichtigsten Elemente des Flugplans wie Strecke oder Flugebene, die Konsequenzen für die sichere Flugdurchführung haben könnten, verfügbar.

Andere Änderungen oder Annullierungen eines Flugplans werden von einer ATC-Stelle während der Flugvorbereitung nur in Koordinierung mit dem Betreiber vorgenommen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS dem Urheber des Flugplans etwaige notwendige Änderungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 während der Flugvorbereitung mitteilt.

(9) Wurde dem IFPS von ATS-Stellen nicht vorab ein Flugplan für einen Flug übermittelt, der in den Luftraum unter ihrer Zuständigkeit eintritt, so geben die betreffenden Stellen über das IFPS für solche Flüge zumindest die Luftfahrzeugkennung, den Luftfahrzeugtyp, den Ort des Eintritts in ihren Zuständigkeitsbereich, den entsprechenden Zeitpunkt sowie die Flughöhe, die Strecke und den Zielflughafen bekannt.

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