Artikel 4 VO (EG) 2006/1033

Sicherheitsanforderungen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Änderungen der Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung, die unter diese Verordnung fallen, sowie vor jeder Einführung von neuen Verfahren, die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.

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