Artikel 5 VO (EG) 2006/1033
Zusätzliche Anforderungen
(1) Die ATS-Stellen sorgen dafür, dass ihr an der Flugplanung beteiligtes Personal angemessen über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird und eine angemessene Schulung für seine Aufgaben erhält.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte IFPS-Personal angemessen über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird und eine angemessene Schulung für seine Aufgaben erhält.
(3) Die ATS-Stellen
- a)
- erstellen und führen Betriebshandbücher, deren Anweisungen und Informationen ihr Personal in die Lage versetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,
- b)
- sorgen für die Zugänglichkeit und die Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Handbücher und stellen sicher, dass die Aktualisierung und Verteilung der Handbücher einem angemessenen Management in Bezug auf Qualität und Dokumentationsgestaltung unterliegen,
- c)
- gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung
- a)
- Betriebshandbücher erstellt und führt, deren Anweisungen und Informationen ihr Personal in die Lage versetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,
- b)
- für die Zugänglichkeit und die Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Handbücher sorgt und sicherstellt, dass die Aktualisierung und Verteilung der Handbücher einem angemessenen Management in Bezug auf Qualität und Dokumentationsgestaltung unterliegen,
- c)
- gewährleistet, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
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