Präambel VO (EG) 2006/1052
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission(2) regelt die automatische Aufhebung nicht ausgeschöpfter Mittelbindungen und sieht insbesondere vor, dass diese gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(3) für die Jahre 2004 und 2005 am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der betreffenden Mittelbindung erfolgt (die „n+2-Regel” für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen).
- (2)
- Im Jahr 2005 traten in Bulgarien, vor allem aber in Rumänien schwere Überschwemmungen auf, die die Durchführung des Instruments weiter behindert haben und sich voraussichtlich auf die Verwendung der für die Jahre 2004 und 2005 gebundenen Mittel niederschlagen.
- (3)
- Es ist deswegen gerechtfertigt, auf Bulgarien und Rumänien eine „n+3” -Regel für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für die Jahre 2004 und 2005 anzuwenden.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).
- (2)
ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).
- (3)
ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
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