Artikel 13 VO (EG) 2006/1080
Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben
Sofern keine Gemeinschaftsregeln für die Ermittlung der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt sind, gelten die betreffenden nationalen Regeln, die von den an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart werden.
Nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung legt die Kommission gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren fest.
Sieht Artikel 7 für verschiedene Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” beteiligen, verschiedene Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben vor, so gelten im gesamten Programmgebiet die Förderfähigkeitsregeln mit der größten Tragweite.
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