Artikel 14 VO (EG) 2006/1080
Benennung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” beteiligen, benennen eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Bescheinigungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde, wobei Letztere in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein muss, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigten.
Die Verwaltungsbehörde errichtet nach Anhörung der im Programmgebiet vertretenen Mitgliedstaaten ein gemeinsames technisches Sekretariat. Dieses Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss und gegebenenfalls die Prüfbehörde bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(2) Die Prüfbehörde für das operationelle Programm wird von einer Gruppe von Finanzprüfern, bestehend aus je einem Vertreter der an dem operationellen Programm beteiligten Mitgliedstaaten, unterstützt, die die Aufgaben gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wahrnimmt. Die Finanzprüfergruppe wird spätestens binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Genehmigung eines operationellen Programms eingerichtet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz nimmt die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde wahr.
Die beteiligten Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Prüfbehörde ermächtigt ist, die Aufgaben nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 im gesamten Programmgebiet unmittelbar wahrzunehmen, ohne dass eine Finanzprüfergruppe nach Unterabsatz 1 eingesetzt werden muss.
Die Finanzprüfer sind von dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Prüfsystem unabhängig.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich an einem operationellen Programm beteiligt, benennt seine Vertreter im Begleitausschuss nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
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