Artikel 15 VO (EG) 2006/1080
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde nimmt alle Aufgaben nach Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wahr, die nicht die Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben und Ausgaben nach Maßgabe der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Sinne des Buchstabens b des genannten Artikels betreffen. Dabei vergewissert sie sich, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten durch den Prüfer nach Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bestätigt wurden.
(2) Die Verwaltungsbehörde legt, gegebenenfalls in einer Vereinbarung mit dem federführenden Begünstigten, die Durchführungsmodalitäten für jedes Vorhaben fest.
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