Artikel 16 VO (EG) 2006/1080

Prüfsystem

(1) Zur Bestätigung der Ausgaben richtet jeder Mitgliedstaat ein Prüfsystem ein, durch das die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und seinen nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden kann.

Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat Prüfer, die dafür verantwortlich sind, die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die von den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten gemeldet wurden, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen einzigen Prüfer für das gesamte Programmgebiet zu benennen.

Ist eine Überprüfung der Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung dem Prüfer des Mitgliedstaats, in dem der federführende Begünstigte seinen Sitz hat, oder der Verwaltungsbehörde.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Bestätigung der Ausgaben von den Prüfern binnen dreier Monate vorgenommen werden kann.

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