Artikel 17 VO (EG) 2006/1080

Finanzielle Abwicklung

(1) Die Beteiligung des EFRE wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten sowie die Wiedereinziehung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen stellt die Bescheinigungsbehörde sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten wieder eingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

(3) Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Begünstigten ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde.

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