Artikel 18 VO (EG) 2006/1080
Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” beteiligen, können auf den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(1) zurückgreifen, um die Verantwortung für die Durchführung des operationellen Programms an diesen Verbund zu delegieren, indem sie ihm die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und des gemeinsamen technischen Sekretariats übertragen. Die finanzielle Verantwortung liegt in diesem Fall weiterhin beim einzelnen Mitgliedstaat.
Fußnote(n):
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Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.
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