Artikel 19 VO (EG) 2006/1080

Auswahl der Vorhaben

(1) An den Vorhaben, die für operationelle Programme zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 1 und zur Begründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 2 ausgewählt wurden, sind Begünstigte aus mindestens zwei Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, beteiligt, die bei jedem Vorhaben auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

Die ausgewählten Vorhaben, die diese Bedingungen erfüllen, können auch in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern sie von Stellen aus mindestens zwei Ländern vorgelegt wurden.

Die oben genannten Bedingungen gelten nicht für die in Artikel 6 Nummer 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen im Rahmen des PEACE-Programms.

(2) An den Vorhaben, die für operationelle Programme für interregionale Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a ausgewählt wurden, beteiligen sich Begünstigte auf regionaler oder lokaler Ebene aus mindestens

a)
drei Mitgliedstaaten oder
b)
drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sein müssen, sofern ein Begünstigter aus einem Drittland beteiligt ist.

Vorhaben, die für operationelle Programme nach Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b ausgewählt wurden, müssen, soweit das je nach Art des Vorhabens möglich ist, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllen.

Diese Begünstigten arbeiten bei jedem Vorhaben wie folgt zusammen: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

(3) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 übernimmt der Begleitausschuss oder ein Lenkungsausschuss, der diesem Bericht erstattet, die Auswahl der Vorhaben.

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