Artikel 20 VO (EG) 2006/1080

Verantwortung des federführenden und der sonstigen Begünstigten

(1) Für jedes Vorhaben benennen die Begünstigten aus ihrer Mitte einen federführenden Begünstigten. Dieser nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Er legt die Modalitäten für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten in einer Vereinbarung fest, die insbesondere Bestimmungen, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleisten, wie auch Modalitäten für die Wiedereinziehung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen enthält;
b)
er ist für die Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich;
c)
er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten gemeldet werden, zur Durchführung des Vorhabens getätigt wurden und sich auf die Tätigkeiten beziehen, die zwischen den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten vereinbart wurden;
d)
er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten gemeldet werden, von den Prüfern bestätigt worden sind;
e)
er ist für die Überweisung der EFRE-Beteiligung an die an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten zuständig.

(2) Jeder an dem Vorhaben beteiligte Begünstigte

a)
trägt die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihm gemeldeten Ausgaben;
b)
informiert den Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, über seine Beteiligung an einem Vorhaben, falls dieser Mitgliedstaat selbst nicht an dem operationellen Programm beteiligt ist.

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