Artikel 21 VO (EG) 2006/1080

Besondere Bedingungen betreffend den Standort der Vorhaben

(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit kann der EFRE in begründeten Fällen Ausgaben in Höhe von bis zu 20 % seines Beitrags zum betreffenden operationellen Programm für Vorhaben oder Teile von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 finanzieren, die an die Fördergebiete dieses Programms nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angrenzen oder von solchen angrenzenden Gebieten eingeschlossen sind. In von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Ausnahmefällen kann diese Flexibilität auf die Gebiete der NUTS-Ebene 2 ausgedehnt werden, in denen die Gebiete nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 liegen.

Auf Projektebene kommen Ausgaben von Partnern außerhalb des Programmgebiets nach Unterabsatz 1 für eine Förderung in Betracht, wenn sich die Projektziele ohne die Beteiligung dieser Partner kaum erreichen lassen.

(2) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit kann der EFRE in begründeten Fällen Ausgaben von Partnern außerhalb des an den Vorhaben beteiligten Gebiets in Höhe von bis zu 20 % seines Beitrags zum operationellen Programm finanzieren, sofern diese Ausgaben den Regionen im Gebiet des Kooperationsziels zugute kommen.

(3) Im Rahmen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit kann der EFRE Ausgaben in Höhe von bis zu 10 % seines Beitrags zum betreffenden operationellen Programm für Vorhaben oder Teile von Vorhaben im Gebiet von Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft finanzieren, sofern diese den Gemeinschaftsregionen zugute kommen.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Legalität und Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben. Die Verwaltungsbehörde bestätigt die Auswahl von Vorhaben, die außerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten förderfähigen Gebieten liegen.

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