Artikel 22 VO (EG) 2006/1080
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 oder auf der Grundlage eines anderen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsakts, der in der Folge, bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betroffenen Projekte, weiterhin auf diese Unterstützung Anwendung findet, genehmigt worden ist.
(2) Die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.
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