Artikel 23 VO (EG) 2006/1080

Aufhebung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 wird die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

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