Artikel 4 VO (EG) 2006/1080

Konvergenz

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz” konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf eine nachhaltige integrierte regionale und lokale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung, indem das endogene Potenzial durch operationelle Programme, die auf die Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaftsstrukturen und die Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze abzielen, mobilisiert und gestärkt wird. Hierzu sind in erster Linie die nachstehenden Prioritäten zu verfolgen, wobei die Wahl des jeweiligen politischen Instrumentariums von den jeweiligen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abhängt:

1.
Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und unternehmerische Initiative — einschließlich: Stärkung der FTE-Kapazitäten sowie ihre Integration in den Europäischen Forschungsraum einschließlich der Infrastrukturen; Unterstützung der FTE, vor allem in KMU, und des Technologietransfers; Verbesserung der Verbindungen zwischen den KMU, Einrichtungen im Bereich der tertiären Bildung, den Forschungseinrichtungen und den Forschungs- und Technologiezentren; Entwicklung von Unternehmensnetzwerken; öffentlich-private Partnerschaften und Cluster; Unterstützung der Bereitstellung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Gruppen von KMU; Förderung der unternehmerischen Initiative und Schaffung von Finanzierungsquellen für Innovationen in KMU durch Finanzierungsinstrumente;
2.
Informationsgesellschaft, einschließlich: Ausbau der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, Entwicklung lokaler Inhalte, Dienste und Anwendungen; Entwicklung von Online-Diensten für die Öffentlichkeit und Verbesserung des sicheren Zugangs zu diesen; Unterstützung und Dienstleistungen für KMU im Hinblick auf die Einführung und effiziente Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder die Nutzung neuer Ideen;
3.
lokale Entwicklungsinitiativen und Unterstützung von Strukturen für lokale Dienstleistungseinrichtungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, sofern diese Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 fallen;
4.
Umwelt, einschließlich: Investitionen im Zusammenhang mit Wasserversorgung und Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung und Luftqualität; Vermeidung, Verminderung und Bekämpfung der Wüstenbildung; integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; Hilfen zur Abschwächung der Auswirkungen von Klimaveränderungen; Wiederherstellung des physischen Umfelds, darunter Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen und Neuerschließung von brachliegenden Flächen; Förderung der Artenvielfalt und des Naturschutzes einschließlich Investitionen in „NATURA 2000” -Gebiete; Unterstützung für KMU im Hinblick auf die Förderung von Plänen zur nachhaltigen Produktion durch Einführung kosteneffektiver Umweltmanagementsysteme und durch die Einführung und Nutzung von Technologien zur Verschmutzungsvermeidung;
5.
Risikovermeidung, einschließlich: Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Vermeidung und Bewältigung von naturbedingten und technologischen Risiken;
6.
Tourismus, einschließlich: Förderung des natürlichen Reichtums als Potenzial für einen nachhaltigen Tourismus; Schutz und Aufwertung des Naturerbes zur Förderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung; Unterstützung zur Verbesserung des touristischen Angebots durch neue Dienstleistungen mit höherem Mehrwert und Förderung neuer, nachhaltigerer Tourismusmodelle;
7.
Investitionen in den Kulturbereich, einschließlich: Schutz, Förderung und Erhaltung des Kulturerbes, Ausbau der kulturellen Infrastruktur zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung, Förderung eines nachhaltigen Tourismus, Steigerung der Attraktivität der Regionen sowie Hilfen zur Verbesserung des kulturellen Angebots durch neue Dienstleistungen mit höherem Mehrwert;
8.
Investitionen im Verkehrsbereich, einschließlich: Ausbau der transeuropäischen Netze und der Verbindungen zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V); integrierte Strategien zur Förderung eines umweltverträglichen Verkehrs, die zur Verbesserung der Qualität der Beförderungsleistungen im Personen- und Güterverkehr und des Zugangs zu diesen, zu einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern, zur Förderung von Systemen des kombinierten Verkehrs und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt beitragen;
9.
Investitionen im Energiesektor, einschließlich: Ausbau der transeuropäischen Netze, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit beitragen; Einbeziehung der Umweltbelange; Verbesserung der Energieeffizienz und Entwicklung erneuerbarer Energien;
10.
Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich: Investitionen in die berufliche Bildung, die zur Steigerung der Attraktivität und der Lebensqualität beitragen;
11.
Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen und die Lebensqualität erhöhen.

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