Artikel 12 VO (EG) 2006/1081

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2006 geltender Rechtsvorschriften, genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden.

(2) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.

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