Artikel 11 VO (EG) 2006/1081
Förderfähigkeit
(1) Der ESF leistet eine Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Einzel- oder Gesamtzuschüssen, rückzahlbaren Zuschüssen, Kreditzinsvergünstigungen, Kleinstkrediten und Garantiefonds sowie in Form des Kaufs von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
(2) Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ESF nicht in Betracht:
- a)
- erstattungsfähige Mehrwertsteuer;
- b)
- Sollzinsen;
- c)
- Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken.
(3) Die folgenden Kosten kommen für eine Beteiligung des ESF gemäß Absatz 1 in Betracht, vorausgesetzt, sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, und unter den nachfolgend genannten besonderen Bedingungen an:
- a)
- Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers an einem Vorhaben gezahlt werden und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden;
- b)
-
im Fall von Zuschüssen:
- i)
- auf der Grundlage eines Pauschalsatzes angegebene indirekte Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens;
- ii)
- Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden;
- iii)
- Pauschalbeträge zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten eines Vorhabens.
- c)
- die Abschreibungskosten der in Absatz 2 Buchstabe c genannten abschreibbaren Vermögenswerte, die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, berücksichtigt werden.
Die Möglichkeiten gemäß Buchstabe b Ziffern i, ii und iii können nur kombiniert werden, wenn jede einzelne eine andere Kategorie förderfähiger Kosten abdeckt oder wenn sie im Rahmen ein und desselben Vorhabens für unterschiedliche Projekte genutzt werden.
Die Kosten gemäß Buchstabe b Ziffern i, ii und iii werden im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt.
Der Pauschalbetrag gemäß Buchstabe b Ziffer iii darf 50000 EUR nicht überschreiten.
(4) Die Regeln über die Förderfähigkeit nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 finden auf die Maßnahmen Anwendung, die vom ESF kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 3 jener Verordnung fallen.
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