Artikel 5 VO (EG) 2006/1081

Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft

(1) Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgen entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter Berücksichtigung der nationalen regionalen und lokalen Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten achten im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung anderer Akteure auf der geeigneten Gebietsebene.

(3) Die für das jeweilige operative Programm zuständige Verwaltungsbehörde unterstützt die angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den nach Artikel 3 finanzierten Maßnahmen.

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz” wird ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätsaufbau, einschließlich Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Stärkung des Sozialdialogs, sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, bereitgestellt.

(4) Die für das jeweilige operative Programm zuständige Verwaltungsbehörde fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Chancengleichheit.

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