Artikel 4 VO (EG) 2006/1081
Kohärenz und Konzentration der Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die vom ESF unterstützten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und einen Beitrag zu den Aktionen leisten, die zu deren Umsetzung durchgeführt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die im nationalen strategischen Referenzrahmenplan beschriebene Strategie und die in den operationellen Programmen beschriebenen Aktionen den Zielen, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für die soziale Eingliederung förderlich sind.
Die Mitgliedstaaten setzen außerdem Fördermittel dort konzentriert ein, wo der ESF einen Beitrag dazu leisten kann, die einschlägigen Beschäftigungsempfehlungen nach Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags und die einschlägigen beschäftigungsbezogenen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der allgemeinen und beruflichen Bildung umzusetzen. Die Mitgliedstaaten tun dies in einem stabilen programmatischen Umfeld.
(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF deutliche Fortschritte zur Verwirklichung der Programmziele bewirken kann. Zur maximalen Wirkung der ESF-Unterstützung gilt in den operationellen Programmen bei Bedarf besondere Aufmerksamkeit den mit den größten Problemen konfrontierten Regionen und Orten, wie städtischen Problemgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen und vom Fischfang abhängigen Gebieten mit rückläufiger Entwicklung sowie Gebieten, die von Unternehmensverlagerungen besonders nachteilig betroffen sind.
(3) Gegebenenfalls wird im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung ein kurzes Kapitel über den Beitrag des ESF zur Förderung der relevanten Arbeitsmarktaspekte der sozialen Eingliederung in die Berichte der Mitgliedstaaten aufgenommen.
(4) Die Indikatoren, die in die aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme aufgenommen werden, sind strategischer Art und zahlenmäßig begrenzt und spiegeln die Indikatoren wider, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und im Zusammenhang mit den einschlägigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeine und berufliche Bildung Anwendung finden.
(5) Bei Evaluierungen der im Zusammenhang mit dem ESF durchgeführten Aktionen wird auch der Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und zu den Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung von Frauen und Männern und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.
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