Artikel 3 VO (EG) 2006/1081

Interventionsbereich

(1) Im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen in den Mitgliedstaaten, die auf die nachstehend aufgelisteten Schwerpunkte ausgerichtet sind:

a)
Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch:

i)
lebensbegleitendes Lernen und verstärkte Investitionen der Unternehmen, insbesondere der KMU, in die Humanressourcen und in die Arbeitnehmer durch die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien, einschließlich der Lehrlingsausbildung, mit denen der Zugang insbesondere niedrig qualifizierter und älterer Arbeitnehmer zu Fortbildungsmaßnahmen verbessert, Qualifikationen und Kompetenzen entwickelt, Informations- und Kommunikationstechnologien, Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln, umweltfreundliche Technologien und Managementfertigkeiten verbreitet und Unternehmergeist und Innovation sowie Unternehmensgründungen gefördert werden sollen;
ii)
Entwicklung und Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation, auch im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Ermittlung des künftigen Bedarfs an beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten sowie Entwicklung von speziellen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und unterstützenden Dienstleistungen, einschließlich Arbeitsplatzverlagerungen, die die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und Sektorumstrukturierungen unterstützen;

b)
Verbesserung des Zugangs von Arbeitssuchenden und nicht erwerbstätigen Personen zum Arbeitsmarkt und Verbesserung ihrer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Vermeidung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit, Förderung des aktiven Alterns eines längeren Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere durch

i)
Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsmarktverwaltungen und andere einschlägige Initiativen im Rahmen der Strategien der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Erreichung der Vollbeschäftigung;
ii)
Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung mit individuellen Aktionsplänen und personalisierter Unterstützung, wie auf den Einzelfall zugeschnittene Fortbildung, Arbeitsplatzsuche, Arbeitsplatzverlagerungen und Mobilität, selbstständige Erwerbstätigkeit und Unternehmensgründung — dazu gehören auch Genossenschaften, Anreize zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsmarkt, flexible Mechanismen, durch die ältere Arbeitnehmer länger erwerbstätig bleiben, und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben, unter anderem die Erleichterung des Zugangs zur Kinderbetreuung und zu Betreuungsmaßnahmen für abhängige Personen;
iii)
durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Beschäftigung, zur Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens und Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt, unter anderem indem die direkten und indirekten Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles angegangen werden;
iv)
gezielte Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und somit der besseren sozialen Eingliederung der Migranten, Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer und Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, auch durch Beratung, Sprachschulung und Anerkennung von Kompetenzen und erworbenen Fähigkeiten.

c)
Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen im Hinblick auf ihre dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere durch

i)
Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen wie sozial ausgegrenzten Personen, Schulabbrechern, Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die abhängige Personen betreuen, ins Erwerbsleben durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit unter anderem im Bereich der Sozialwirtschaft, durch Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie durch begleitende Maßnahmen und geeignete Hilfs-, Gemeinschafts- und Betreuungsdienste, die die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern;
ii)
Förderung der Akzeptanz der Unterschiedlichkeit am Arbeitsplatz und Bekämpfung der Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und beim Vorankommen im Arbeitsmarkt, unter anderem durch Sensibilisierungsmaßnahmen, Einbeziehung lokaler Bevölkerungsgruppen und Unternehmen sowie Förderung lokaler Beschäftigungsinitiativen.

d)
Stärkung des Humankapitals, insbesondere durch Förderung

i)
der Konzeption und Durchführung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Beschäftigungsfähigkeit und der allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung und der fortlaufenden Aktualisierung der Fähigkeiten der Lehrkräfte im Hinblick auf Innovation und eine wissensbasierte Wirtschaft;
ii)
von Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren und Unternehmen;

e)
Förderung von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen durch Vernetzung der relevanten Akteure, z. B. der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen, auf der transnationalen, nationalen, regionalen und lokalen und Ebene, als Anstoß für Reformen hinsichtlich Beschäftigung und Einbeziehung aller in den Arbeitsmarkt.

(2) Im Rahmen des Ziels der Konvergenz unterstützt der ESF außerdem Aktionen in den Mitgliedstaaten mit nachfolgenden Schwerpunkten:

a)
Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch

i)
Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Menschen stärker auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft und auf lebensbegleitendes Lernen einstellen;
ii)
Förderung einer verstärkten Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation bei den Fächern und zur Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von allgemeiner beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung;
iii)
Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudiengänge und Weiterbildung von Forschern;

b)
Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln vor allem in den Bereichen der Wirtschaft, der Arbeit, der Bildung, des Sozialwesens, der Umwelt und der Justiz, insbesondere durch

i)
Mechanismen zur Verbesserung der Konzeption guter politischer Strategien und Programme, Begleitung und Evaluierung, u. a. durch Studien, Statistiken und Gutachten sowie Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen;
ii)
Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung von politischen Strategien und Programmen in den jeweiligen Bereichen — u. a. in Bezug auf die Durchsetzung der Rechtsvorschriften — insbesondere durch ständige Management- und Personalfortbildung und gezielte Unterstützung der wichtigsten Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und der Partner im Umweltbereich, der betreffenden Nichtregierungsorganisationen und der repräsentativen berufständischen Organisationen.

(3) Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schwerpunkte können sich die Mitgliedstaaten auf diejenigen konzentrieren, die zur Bewältigung ihrer besonderen Herausforderungen am besten geeignet sind.

(4) Der ESF kann die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aktionen, die vom Kohäsionsfonds bezuschusst werden, im gesamten Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die nach Artikel 5 Absatz 2 bzw. nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die einschlägige Unterstützung oder Übergangsunterstützung erhalten können.

(5) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Schwerpunkte unterstützt der ESF die Förderung und durchgängige Berücksichtigung innovativer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten.

(6) Ferner unterstützt der ESF grenzübergreifende und interregionale Aktionen insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

(7) Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kann der Finanzbeitrag zu Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunkts Soziale Eingliederung nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des vorliegenden Artikels, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(1) fallen, auf 15 % des betreffenden Schwerpunkts angehoben werden.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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