Artikel 2 VO (EG) 2006/1081

Aufgaben

(1) Der ESF trägt durch die Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten und die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu den Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei. Zu diesem Zweck unterstützt er die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere auch durch einen Zugang benachteiligter Menschen zur Beschäftigung, und die Maßnahmen zur Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung.

Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie, wie sie in die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen worden sind, und der beigefügten Empfehlungen, ergriffen werden.

(2) In Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Dabei berücksichtigt der ESF die entsprechenden Prioritäten und Ziele, die sich die Gemeinschaft in Bezug auf die allgemeine Bildung und Weiterbildung, die stärkere Einbeziehung nicht erwerbstätiger Menschen in den Arbeitsmarkt, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, insbesondere von benachteiligten Gruppen, wie Menschen mit Behinderungen, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung gesetzt hat.

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