Artikel 1 VO (EG) 2006/1081
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF), der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem ESF, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.
(2) Der ESF unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der vorliegenden Verordnung.
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