Präambel VO (EG) 2006/1081

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regional entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(4) bildet den Rahmen für die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds und enthält insbesondere die Ziele, Prinzipien und Regeln in Bezug auf die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung und die Verwaltung. Es ist daher notwendig, den Auftrag des Europäischen Sozialfonds ( „ESF” ) im Rahmen der ihm nach Artikel 146 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Zusammenhang mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie nach Artikel 125 des Vertrags zu definieren.
(2)
Es sollten besondere Bestimmungen über die Art der Maßnahmen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gesetzten Ziele finanziert werden können.
(3)
Der ESF sollte den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken, indem er im Rahmen der dem ESF nach Artikel 146 des Vertrags und den Strukturfonds nach Artikel 159 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert.
(4)
Dem kommt in Anbetracht der Herausforderungen, die aus der Erweiterung der Union und dem Phänomen der Globalisierung der Wirtschaft erwachsen, gesteigerte Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sollte die Bedeutung des Europäischen Sozialmodells und seiner Modernisierung anerkannt werden.
(5)
Nach Maßgabe der Artikel 99 und 128 des Vertrags und im Hinblick auf die Neuausrichtung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat der Rat ein integriertes Leitlinienpaket angenommen, das die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien umfasst; in den zuletzt genannten Leitlinien sind die Beschäftigungsziele, -prioritäten und -vorgaben aufgeführt. Diesbezüglich hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel gefordert, dass alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel — einschließlich der Kohäsionspolitik — mobilisiert werden.
(6)
Aus der gemeinschaftlichen Initiative EQUAL wurden insbesondere bei der Kombinierung von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Maßnahmen neue Erkenntnisse gewonnen. Die Förderaktivitäten des ESF sollten diese Erkenntnisse berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den folgenden Aspekten zuteil werden: der Beteiligung von Zielgruppen, der Eingliederung von Migranten einschließlich Asylbewerbern, der Identifizierung von politischen Fragen und ihrer durchgängigen Berücksichtigung, den Innovations- und Experimentiermethoden, den Verfahren für die transnationale Zusammenarbeit, dem Erreichen der in Bezug auf den Arbeitsmarkt an den Rand gedrängten Gruppen, den Auswirkungen sozialer Fragen auf den Binnenmarkt und der Verwaltung von Vorhaben unter der Federführung von Nichtregierungsorganisationen.
(7)
Der ESF sollte die Politik der Mitgliedstaaten unterstützen, soweit sie mit den Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und mit den relevanten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung, der Förderung der Gleichstellung und der allgemeinen und beruflichen Bildung übereinstimmt, um stärker zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben, auf die sich der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon und der Europäische Rat vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg geeinigt haben, beizutragen.
(8)
Der ESF sollte ferner tätig werden, um den wichtigen Aspekten und Auswirkungen der demografischen Veränderungen der Erwerbsbevölkerung der Gemeinschaft zu begegnen, insbesondere durch berufliche Fortbildung während des gesamten Erwerbslebens.
(9)
Im Interesse einer besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels und zur Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für Frauen als auch für Männer sowie der Qualität und Produktivität der Arbeit sollte sich die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen der Ziele der Regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und der Konvergenz insbesondere auf eine größere Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, eine Stärkung des Humankapitals und einen besseren Zugang zur Beschäftigung und eine stärkere Einbeziehung in den Arbeitsmarkt, eine bessere soziale Eingliederung benachteiligter Personen, auf die Bekämpfung von Diskriminierung, eine Förderung des Einstiegs von nicht erwerbstätigen Personen in den Arbeitsmarkt und auf die Förderung von Partnerschaften für Reformen konzentrieren.
(10)
Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am schwächsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels der Konvergenz zur Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für Frauen als auch für Männer sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität erforderlich, intensiver und gezielter in das Humankapital zu investieren und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten insbesondere für die Konzeption und Umsetzung von Reformen und die Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu verbessern.
(11)
Die Entscheidungen über die Interventionen des ESF sollten innerhalb dieses Spektrums von Schwerpunkten entsprechend den jeweiligen besonderen Erfordernissen in den einzelnen Mitgliedstaaten flexibel getroffen werden, und die aus dem ESF finanzierten Schwerpunktaktionen sollten so gestaltet sein, dass ein gewisser Spielraum besteht, um auf diese Erfordernisse einzugehen.
(12)
Die Förderung von innovativen transnationalen und interregionalen Maßnahmen ist ein wichtiger Aspekt, der in den Interventionsbereich des ESF aufgenommen werden sollte. Zur Förderung der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten solche transnationalen und interregionalen Maßnahmen als horizontalen Ansatz oder mittels einer entsprechenden Prioritätsachse in ihre Programmplanung aufnehmen.
(13)
Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Tätigkeit des ESF und die Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie aufeinander abgestimmt sind und dass die Tätigkeit des ESF schwerpunktmäßig auf die Umsetzung der Leitlinien und Empfehlungen dieser Strategie ausgerichtet ist.
(14)
Die effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktionen ist von einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern, und anderen Beteiligten auch auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene abhängig. Den Sozialpartnern kommt in der breit angelegten Partnerschaft für den Wandel eine zentrale Rolle zu, und ihr Engagement für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten ist von wesentlicher Bedeutung. Soweit die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zur finanziellen Unterstützung der Maßnahmen des ESF beitragen, wird dieser finanzielle Beitrag, obwohl es sich um private Ausgaben handelt, bei der Berechnung der Kofinanzierung des ESF berücksichtigt.
(15)
Der ESF sollte Aktionen unterstützen, die mit den Leitlinien und den einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen. Bei Änderungen der Leitlinien und Empfehlungen ist es jedoch nur dann erforderlich, die operationellen Programme zu überarbeiten, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission im Einvernehmen mit einem Mitgliedstaat die Auffassung vertreten sollte, dass in den operationellen Programmen entscheidende sozioökonomische Veränderungen berücksichtigt werden sollten oder wesentlichen Änderungen der gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Prioritäten stärker oder in unterschiedlicher Weise oder im Lichte von Bewertungen oder bei Durchführungsschwierigkeiten Rechnung getragen werden sollte.
(16)
Die Mitgliedsstaaten und die Kommission müssen dafür sorgen, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele der Konvergenz und der Regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen. Ein Konzept der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sollte mit gezielten Maßnahmen kombiniert werden, die dazu beitragen. dass mehr Frauen dauerhaft erwerbstätig sind und beruflich aufsteigen.
(17)
Außerdem sollte sich der ESF an Maßnahmen der technischen Hilfe beteiligen, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, Erfahrungen durch entsprechenden Austausch und durch die Verbreitung bewährter Verfahren gegenseitig nutzbar zu machen und auf den Beitrag des ESF zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung hinzuweisen.
(18)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bestimmt, dass Regelungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben, für die spezielle Bestimmungen notwendig sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen auf nationaler Ebene aufzustellen sind. Für die Ausnahmen für den ESF sollten daher besondere Bestimmungen festgelegt werden.
(19)
Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(5) daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 27.

(2)

ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 48.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.

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