Artikel 7 VO (EG) 2006/1081

Innovation

Im Rahmen der einzelnen operationellen Programme wird insbesondere auf die Förderung und durchgängige Berücksichtigung innovativer Maßnahmen geachtet. Die Verwaltungsbehörde legt im partnerschaftlichen Rahmen die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen und die geeigneten Durchführungsregelungen fest. Sie unterrichtet den in Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Begleitausschuss über die gewählten Themen.

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