Artikel 8 VO (EG) 2006/1081

Transnationale und interregionale Aktionen

(1) Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen unterstützen, die grenzübergreifenden und/oder interregionalen Aktionen nach Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung als speziellem Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms dienen, so kann der Beitrag aus dem ESF auf der Prioritätsachse um 10 % erhöht werden. Dieser erhöhte Beitrag wird bei der Berechnung der in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegten Höchstgrenzen nicht mit einbezogen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen, gegebenenfalls mit Hilfe der Kommission, dafür Sorge, dass der ESF keine speziellen Vorhaben unterstützt, die gleichzeitig durch andere transnationale Gemeinschaftsprogramme, insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, unterstützt werden.

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