Artikel 105a VO (EG) 2006/1083
Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens
(1) Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, werden als von der Kommission nach der vorliegenden Verordnung genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.
Überdies werden die folgenden, unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallenden Programme ebenfalls ausgenommen:
- a)
- das IPA-Programm „grenzüberschreitende Kooperation im Adriaraum”
- b)
- das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Bosnien und Herzegowina” ;
- c)
- das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Montenegro” ;
- d)
- das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Serbien” .
Unbeschadet der Absätze 2 bis 7 gelten für diese Vorhaben und Großprojekte die Bestimmungen, die die Umsetzung von nach der vorliegenden Verordnung genehmigten Vorhaben und Großprojekten regeln.
(2) Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 findet keine Anwendung.
Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie gemäß Artikel 9 dieser Verordnung durchgeführt.
Vorhaben, die nicht in den Unterabsätzen 1 und 2 genannt sind und für die gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergangen sind oder für die bei den zuständigen Behörden vor dem Tag des Beitritts Anträge eingereicht wurden und für die die Vergabe erst nach dem Tag des Beitritts abgeschlossen werden konnte, werden nach den Bedingungen und den Regeln für die Förderfähigkeit durchgeführt, die in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht oder potenziellen Begünstigten vorab mitgeteilt wurden.
(3) Zahlungen, die die Kommission im Rahmen von Programmen nach Absatz 1 tätigt, werden als ein Beitrag aus den Fonds nach dieser Verordnung angesehen und der ältesten offenen Mittelbindung, einschließlich IPA-Mittelbindungen, zugeordnet.
Für alle Mittelbindungen, die die Kommission im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme vorgenommen hat und die am Tag des Beitritts noch offen sind, gilt ab dem Tag des Beitritts die vorliegende Verordnung.
(4) Im Falle von Vorhaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt wurden und für die die Genehmigung vor dem Tag des Beitritts erteilt wurde oder die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit den Endbegünstigten vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet wurden, bleiben die Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben nach beziehungsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 weiterhin anwendbar, außer in hinreichend begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet.
Die Vorschriften über die Förderfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten auch für in Absatz 1 genannte Großprojekte, für die vor dem Tag des Beitritts bilaterale Projektvereinbarungen unterzeichnet wurden.
(5) Im Falle Kroatiens wird jede Bezugnahme auf die Fonds nach Artikel 1 Absatz 1 dahin gehend ausgelegt, dass auch das Instrument für Heranführungshilfe, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 geschaffen wurde, umfasst ist.
(6) Besondere für Kroatien geltende Fristen gelten auch für die folgenden grenzüberschreitenden Programme, die unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallen und an denen Kroatien beteiligt ist:
- a)
- das grenzüberschreitende Programm „Ungarn — Kroatien” und
- b)
- das grenzüberschreitende Programm „Slowenien — Kroatien” .
Besondere für Kroatien im Rahmen dieser Verordnung geltende Fristen gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen der transnationalen und interregionalen Komponenten im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” , an denen Kroatien beteiligt ist.
(7) Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
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