Artikel 105 VO (EG) 2006/1083

Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88(1), (EWG) Nr. 4253/88(2), (EG) Nr. 1164/94(3) und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss die betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

(2) Bei Entscheidungen über operationelle Programme berücksichtigt die Kommission alle durch die Strukturfonds kofinanzierten Interventionen oder alle durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekte, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden und sich in dem von den operationellen Programmen erfassten Zeitraum finanziell auswirken.

(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden die Teile der Mittelbindungen für die aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht und die Erklärung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung nicht innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf der in der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds festgelegten Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, und die rechtsgrundlos gezahlten Beträge sind zurückzuzahlen.

Beträge, die Vorhaben oder Programme betreffen, die aufgrund von Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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