Artikel 104 VO (EG) 2006/1083
Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Regierung, einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat. Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt für jede der in Absatz 1 genannten Gruppen einen Vertreter und einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.
(3) Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen. Die EIB und der EIF können für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter bestimmen.
(4) Der Ausschuss
- a)
- gibt seine Stellungnahme zu den Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung ab;
- b)
- gibt im Falle einer Beteiligung des ESF seine Stellungnahmen zu den Entwürfen der Entscheidungen der Kommission über die Programmplanung ab;
- c)
- wird gehört, wenn es um die verschiedenen Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45, soweit eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist, und andere relevante Fragen geht, die Auswirkungen auf die Durchführung von Strategien in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung und soziale Eingliederung haben, die auf EU-Ebene durchgeführt werden und von Bedeutung für den ESF sind.
(5) Die Kommission kann beschließen, dem Ausschuss andere als die in Absatz 4 vorgesehenen Fragen vorzulegen.
(6) Die Stellungnahme des Ausschusses kommt mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen zustande. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.
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