Artikel 103 VO (EG) 2006/1083

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für die Fonds (nachstehend „Ausschuss für die Fonds” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss für die Fonds gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die EIB und der EIF ernennen je einen nicht stimmberechtigten Vertreter.

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