Artikel 103 VO (EG) 2006/1083
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für die Fonds (nachstehend „Ausschuss für die Fonds” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss für die Fonds gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die EIB und der EIF ernennen je einen nicht stimmberechtigten Vertreter.
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