Artikel 102 VO (EG) 2006/1083
Rückzahlung
(1) Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.
(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.
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