Artikel 15 VO (EG) 2006/1083
Zusätzlichkeit
(1) Die Beiträge aus den Strukturfonds dürfen nicht an die Stelle öffentlicher Strukturausgaben oder diesen gleichwertigen Ausgaben eines Mitgliedstaats treten.
(2) Für die unter das Ziel „Konvergenz” fallenden Regionen legen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der diesen gleichzusetzenden Ausgaben fest, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums in allen betroffenen Regionen aufrechterhält.
Die Entscheidung der Kommission über die nationalen strategischen Rahmenpläne nach Artikel 28 Absatz 3 erstreckt sich auf die Höhe der Ausgaben eines Mitgliedstaats. Das Kommissionsdokument zur Methodologie, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 103 Absatz 3 angenommen wird, dient als Leitlinie.
(3) Die Ausgabenhöhe gemäß Absatz 2 entspricht in der Regel mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten im vorangegangenen Programmplanungszeitraum.
Ferner wird die Ausgabenhöhe unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, wobei auch einigen besonderen oder außergewöhnlichen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung getragen wird, wie z. B. Privatisierungen und einer außergewöhnlichen Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats im vorangegangenen Programmplanungszeitraum.
(4) Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat im Jahr 2011 eine Halbzeitüberprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeitsregel für das Ziel „Konvergenz” vor. Als Teil dieser Halbzeitüberprüfung kann die Kommission im Benehmen mit dem Mitgliedstaat beschließen, den geforderten Umfang der Strukturausgaben zu ändern, wenn sich die Wirtschaftslage in dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber der Wirtschaftslage, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der diesen gleichzusetzenden Ausgaben nach Absatz 2 herrschte, erheblich geändert hat. Die in Artikel 28 Absatz 3 genannte Entscheidung der Kommission wird entsprechend dieser Anpassung geändert.
Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2016 eine Ex-post-Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeitsregel für das Ziel „Konvergenz” vor. Im Falle Kroatiens ist das Datum dieser Überprüfung der 31. Dezember 2017.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Informationen, die für die Überprüfung der Einhaltung der ex ante festgelegten öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art erforderlich sind. Bei Bedarf sollten statistische Schätzverfahren herangezogen werden.
Die Kommission veröffentlicht nach Abschluss jeder der drei Phasen der Überprüfung für jeden Mitgliedstaat die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeitsregel einschließlich der Methode und der Informationsquellen.
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