Artikel 14 VO (EG) 2006/1083
Geteilte Mittelverwaltung
(1) Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), mit Ausnahme des in Artikel 36a der vorliegenden Verordnung genannten Instruments und der in Artikel 45 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Hilfe.
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wird gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 angewandt.
(2) Die Kommission übt ihre Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wie folgt aus:
- a)
- Sie vergewissert sich nach den Verfahren der Artikel 71, 72 und 73, dass in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren.
- b)
- Gemäß den Artikeln 91 und 92 unterbricht die Kommission bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Zahlungsfrist oder setzt die Zahlungen ganz oder teilweise aus, und nimmt alle anderen erforderlichen finanziellen Berichtigungen nach den Verfahren der Artikel 100 und 101 vor.
- c)
- Gemäß Artikel 82 Absatz 2 und den Artikeln 93 bis 97 kontrolliert sie die Rückzahlung der Vorschüsse und sorgt für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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