Artikel 13 VO (EG) 2006/1083
Verhältnismäßigkeit
(1) Die von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Durchführung der Fondsinterventionen eingesetzten administrativen und finanziellen Ressourcen für die Zwecke
- a)
- der Auswahl der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Indikatoren,
- b)
- der Bewertung nach den Artikeln 47 und 48,
- c)
- der allgemeinen Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Artikel 58 Buchstaben e und f und
- d)
- der Berichterstattung nach Artikel 67
stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Ausgaben für ein operationelles Programm.
(2) Zudem sind besondere Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Kontrollen in Artikel 74 dieser Verordnung festgelegt.
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