Artikel 18 VO (EG) 2006/1083
Gesamtmittel
(1) Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308542551107 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.
Im Hinblick auf die Programmplanung und ihre anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.
Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Ziele erfolgt so, dass eine bedeutende Konzentration auf die unter das Ziel „Konvergenz” fallenden Regionen erreicht wird.
(2) Nach den Kriterien und der Methode in Anhang II nimmt die Kommission unbeschadet der Artikel 23 und 24 eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.
(3) Die Beträge nach Anhang II Nummern 12 bis 30 sowie 32 sind in den Beträgen nach den Artikeln 19, 20 und 21 enthalten und werden in den Programmplanungsdokumenten eindeutig ausgewiesen.
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