Artikel 19 VO (EG) 2006/1083

Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz”

Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz” betragen 81,53 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251543760146 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)
70,50 % (d. h. insgesamt 177338880991 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
b)
4,98 % (d. h. insgesamt 12521289405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
c)
23,23 % (d. h. insgesamt 58433589750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
d)
1,29 % (d. h. insgesamt 3250000000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

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