Artikel 20 VO (EG) 2006/1083
Haushaltsmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”
Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” betragen 15,96 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49239337841 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:
- a)
- 78,91 % (d. h. insgesamt 38854031211 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 6, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, die Arbeitslosenquote, die Beschäftigungsrate und die Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
- b)
- 21,09 % (d. h. insgesamt 10385306630 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.