Artikel 21 VO (EG) 2006/1083

Haushaltsmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit”

(1) Die Gesamtmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” betragen 2,51 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7759453120 EUR) und werden, ausgenommen der in Anhang II Nummer 22 genannte Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)
73,86 % (d. h. insgesamt 5583386893 EUR) für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;
b)
20,95 % (d. h. insgesamt 1583594654 EUR) für die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;
c)
5,19 % (d. h. insgesamt 392471574 EUR) für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, der Kooperationsnetze und des Erfahrungsaustauschs gemäß Artikel 7 Absatz 3.

(2) Der Beitrag aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme nach dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Instrument für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 beträgt 817691234 EUR; dieser Betrag ergibt sich aus den von den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Beträgen, die von den ihnen nach Absatz 1 Buchstabe a zugeteilten Beträgen abgezogen werden. Diese EFRE-Beiträge unterliegen keiner Neuzuweisung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

(3) Der Beitrag aus dem EFRE zu den einzelnen in Absatz 2 genannten grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programmen wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Beitrag der genannten Instrumente für die einzelnen Programme mindestens dem Betrag aus dem EFRE entspricht. Für diese Entsprechung gilt aber im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments ein Höchstbetrag von 465690000 EUR und im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe ein Höchstbetrag von 243782000 EUR.

(4) Die jährlichen Mittel, die dem in Absatz 2 genannten Beitrag aus dem EFRE entsprechen, werden ab dem Haushaltsjahr 2007 in die entsprechenden Haushaltslinien für die in Absatz 2 genannten Instrumente eingestellt.

(5) 2008 und 2009 wird der jährliche EFRE-Beitrag nach Absatz 2, für den der Kommission nicht bis spätestens 30. Juni ein operationelles Programm im Rahmen des grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Teils der in Absatz 2 genannten Instrumente vorgelegt wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe a einschließlich der Zusammenarbeit an den Außengrenzen zur Verfügung gestellt.

Sind bis spätestens 30. Juni 2010 einzelne operationelle Programme im Rahmen des grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Teils der in Absatz 2 genannten Instrumente der Kommission vorgelegt worden, so wird der gesamte EFRE-Beitrag nach Absatz 2 für die verbleibenden Jahre bis 2013 den betreffenden Mitgliedstaaten für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe a einschließlich der Zusammenarbeit an den Außengrenzen zur Verfügung gestellt.

(6) Müssen nach Annahme der in Absatz 2 genannten grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme durch die Kommission diese Programme eingestellt werden, weil

a)
das Partnerland die Finanzierungsvereinbarung nicht bis zum Ende des Jahres nach der Annahme des Programms unterzeichnet hat oder
b)
das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann,

so wird der EFRE-Beitrag nach Absatz 2, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Antrag für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der Zusammenarbeit an den Außengrenzen, zur Verfügung gestellt.

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