Artikel 22 VO (EG) 2006/1083

Nichtübertragbarkeit von Mittelzuweisungen

Die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind zwischen den einzelnen Zielen der Fonds und ihren Komponenten nicht übertragbar.

Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” bis zu 15 % der Mittelzuweisung für eine der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Komponenten auf die andere Komponente übertragen.

Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien zum Zwecke der Erreichung einer hohen Effizienz und Vereinfachung seine Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” auf die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten drei Komponenten aufteilen.

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