Artikel 2 VO (EG) 2006/1083

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„operationelles Programm” das von einem Mitgliedstaat vorgelegte und von der Kommission angenommene Dokument, in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten Bündel von Prioritäten dargelegt wird, zu deren Durchführung auf einen Fonds bzw. im Rahmen des Ziels „Konvergenz” auf den Kohäsionsfonds und den EFRE zurückgegriffen wird;
2.
„Prioritätsachse” eine der strategischen Prioritäten in einem operationellen Programm, die ein Bündel miteinander verbundener Vorhaben mit messbaren spezifischen Zielen umfasst;
3.
„Vorhaben” ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen;
4.
„Begünstigter” einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung der Vorhaben betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags sind die Begünstigten die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die das einzelne Projekt durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind;
5.
„öffentliche Ausgabe” jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben im Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(1) tätig sind, gilt als vergleichbare Ausgabe;
6.
„zwischengeschaltete Stelle” jede Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
7.
„Unregelmäßigkeit” jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste;
8.
„rückzahlbarer Zuschuss” eine direkte finanzielle Beteiligung auf dem Wege einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann;
9.
„Kreditlinie” ein Finanzinstrument, das es dem Empfänger ermöglicht, die finanzielle Beteiligung, die vollständig oder teilweise rückzahlbar sein kann, nach Maßgabe der Ausgaben abzurufen, die von dem Empfänger getätigt werden und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

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