Artikel 3 VO (EG) 2006/1083
Ziele
(1) Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 des Vertrags verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.
Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, erhöhte soziale Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.
(2) Mit Blick hierauf tragen der EFRE, der ESF, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft jeweils in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei:
- a)
- das Ziel „Konvergenz” , das in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung besteht; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in physische und Humanressourcen, die Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Förderung der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie eine effiziente Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;
- b)
- das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” , das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich der Veränderungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, durch Innovation und Förderung der Wissensgesellschaft, Förderung des Unternehmergeistes, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Verbesserung der Zugänglichkeit, Förderung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen sowie Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten; und
- c)
- das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” , das in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen, der Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit in Gestalt von den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechenden Aktionen zur integrierten Raumentwicklung und dem Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der geeigneten territorialen Ebene besteht.
(3) Im Rahmen der drei in Absatz 2 genannten Ziele berücksichtigt die Förderung aus den Fonds je nach deren Art die wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten einerseits und die territorialen Besonderheiten andererseits. Die Förderung unterstützt in geeigneter Weise die nachhaltige Stadtentwicklung, besonders als Teil der regionalen Entwicklung, und die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete durch wirtschaftliche Diversifizierung. Sie unterstützt ferner die Gebiete, deren Entwicklungsprobleme durch geografische oder natürliche Benachteiligungen verschärft werden, insbesondere die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die nördlichen Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, bestimmte Inseln und Inselstaaten sowie Berggebiete.
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