Artikel 25 VO (EG) 2006/1083

Inhalt

Der Rat legt unter Berücksichtigung anderer einschlägiger Gemeinschaftspolitiken in knapp gehaltener Form strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fest; diese bilden den Orientierungsrahmen für die Intervention der Fonds.

Mit diesen Leitlinien werden für jedes der Fondsziele die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgeschrieben.

Diese Leitlinien tragen den integrierten Leitlinien Rechnung, die die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien umfassen, die der Rat nach den Verfahren der Artikel 99 und 128 des Vertrags festlegt.

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